Sportförderung




1. Grundsatzbeschluss über Zuschüsse
2. Förderrichtlinien der Sport- und Kulturstiftung der Stadt Hilden & Download Antragsformular
3. Verwendung Sportpauschale des Landes NRW
4. Sportstättenfinanzierungsprogramm



 

1. Grundsatzbeschluss über Zuschüsse  

des Ausschusses für Schule, Sport und Soziales der Stadt Hilden vom 11.06.2001 über die Verwendung städtischer Zuschussmittel

Der Ausschuss für Schule, Sport und Soziales beschließt gemäß §7 der
Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt und Abschnitt II (3) der “ Richtlinien für die Gewährung städtischer Zuschüsse an Sportvereine “ .

(1) Die in den Haushaltsplänen der Stadt Hilden jeweils bei der Position “ Zuschüsse an Sportvereine “ bereitstehenden Mittel werden bis auf Weiteres wie folgt verwendet:

 

•  Jugendzuschüsse

•  gemäß Abschnitt II (1), Buchst. h), der Zuschussrichtlinien

15.350 € bleiben von vornherein für die Jugendabteilungen der Sportvereine reserviert. Dieser Betrag und alle darüber hinaus am Jahresende noch verfügbaren Mittel werden vor Jahresabschluss an die Sportvereine nach der Zahl der in der Bestandserhebung des Landessportbundes e.V. gemeldeten Jugendlichen bis 18 Jahren gezahlt, wobei die Mindestzahl 10 Jugendliche betragen muss. Der Mindestzuschuss beträgt 50 € .

 

 

•  Zuschüsse für die aktive Teilnahme an:

•  Deutschen Meisterschaften (oder darüber hinausgehende Meisterschaften,

wie Europa- und Weltmeisterschaften)

•  Spielbetrieb 1. Bundesliga

•  A-Kader (offizielle Qualifikationskämpfe)

•  Westdeutsche Meisterschaften

•  Landesmeisterschaften NW

•  Spielbetrieb 2. Bundesliga

•  B-Kader (offizielle Qualifikationskämpfe)

 

•  gemäß Abschnitt II (1), Buchst. f), der Zuschussrichtlinien

Kilometergeld-Pauschale in Höhe von 0,05 € pro Teilnehmer und Bundesbahn-Kilometer. Diese Zuschüsse werden nur insoweit gewährt, als die Kosten nicht von anderer Stelle (z.B. Fachverband) übernommen werden.

Grundbetrag von 40 € zusätzlich je Teilnehmer an Deutschen Meisterschaften (oder darüber hinausgehende Meisterschaften), unabhängig von der Höhe der entstehenden Kosten.

Die Zuschüsse werden im Jugendbereich gegebenenfalls auch für jeweils einen Betreuer gewährt.

Als Meisterschaften im Sinne der Richtlinien gelten ausschließlich offiziell von einem Fachverband ausgeschriebene Titelkämpfe.

Zuschussanträge sollen auf entsprechenden Antragsformularen in der Regel je Verein einmal jährlich nach Abschluss aller Meisterschaften bis spätestens 15.10. dem Bürgermeister vorgelegt werden, der darüber entscheidet.

Bei Meisterschaften außerhalb des Bundesgebietes wird für die Kilometergeld-Pauschale eine maximale Entfernungsgrenze von 830 km festgelegt, die der größtmöglichen Entfernung Hilden - Bundesgrenze entspricht (Hin- und Rückfahrt = 1.660 km).

 

 

•  Zuschüsse zur Beschaffung größerer Sportgeräte

gemäß Abschnitt II (1), Buchst. d), der Zuschussrichtlinien

Bis zu 50 % der nachgewiesenen bzw. ungedeckten Kosten.

 

 

d) Zuschüsse für Veranstaltungen von besonderer Bedeutung

gemäß Abschnitt II (1), Buchst. e), der Zuschussrichtlinien

Zuschuss zu den nachgewiesenen bzw. ungedeckten Kosten. Hierunter fallen insbesondere auch internationale Jugendsportbegegnungen in Hilden.

 

e) Zuschuss zur Durchführung der Sportwoche

gemäß Abschnitt II (1), Buchst. e), der Zuschussrichtlinien

Übernahme der Kosten für die Durchführung der Sportwoche des Stadtsportverbandes bis zu 1.550 € jährlich.

 

f) Zuschüsse zur Vergütung der Übungsleiter

gemäß Abschnitt II (1), Buchst. i), der Zuschussrichtlinien

Die Bezuschussung richtet sich nach den bei der Beantragung vorzulegenden Bewilligungs­bescheiden des Landessportbundes für das Vorjahr. Es wird eine zusätzliche Förderung aus städtischen Mitteln in gleicher Höhe der vom Landessportbund festgelegten Zuschusseinhei­ten angestrebt.

 

•  Zuschüsse zur Unterhaltung und zum Betrieb vereinseigener bzw. angemieteter

Sportanlagen

gemäß Abschnitt II (1), Buchst. b), der Zuschussrichtlinien

Die Berechnung der Zuschüsse erfolgt nach dem Vorschlag des Stadtsportverbandes.

Dabei werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

1. Sportstättenbetrag

Es wird ein Pauschalbetrag pro vereinseigener oder angemieteter Sportanlage festgelegt, der sich je nach Zahl oder Größe der Anlage aus Zuschusseinheiten von je 100 € zusammensetzt.

2. Pauschalbetrag Vereinsheime

Vereine, die über ein Vereinsheim verfügen, erhalten dafür einen je nach Größe des Vereinsheimes bemessenen Pauschalbetrag in Höhe von 50 € bzw. 100 € .

3. Mitgliederfaktor

Die lt. Bestandserhebung des Landessportbundes vorhandene Mitgliederzahl wird jeweils auf volle 100 aufgerundet; darauf wird ein Multiplikator von 1 _ angewendet. Dies gilt nicht für Vereine, die lediglich über ein Vereinsheim verfügen.

Die Zuschüsse werden auf Antrag gewährt, in dem jeweils eingetretene grundlegende Veränderungen anzugeben sind. Ein Kostennachweis der Vereine ist nicht erforderlich.

 

h) Zuschüsse für Vereinsjubiläen

gemäß Abschnitt II (1), Buchst. j), der Zuschussrichtlinien

Sportvereine, die auf 25-, 50-, 75-, 100- usw. jähriges Bestehen zurückblicken können, erhalten eine Zuwendung von 5 € für jedes Jahr, maximal jedoch 500 € . Ein Verwendungs­nachweis ist nicht erforderlich.

(2) Über die Zuschüsse zu a) - h) entscheidet der Bürgermeister auf der Grundlage der vorstehenden Festlegungen und der bisherigen Bewilligungspraxis.

In besonderen Zweifels- oder Grenzfällen entscheidet der Ausschuss für Schule, Sport und Soziales.

(3) Der Bürgermeister ist gehalten, einen strengen Maßstab beim Nachweis über die Verwendung der Zuschüsse anzulegen.

(4) Zuschussanträge der Vereine zu den Buchst. c) - h) sind bis spätestens 01.09. für das jeweils laufende Jahr beim Bürgermeister einzureichen.

Später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Der bisherige Grundsatzbeschluss vom 13.03.1995 wird aufgehoben und tritt in seiner neuen Fassung am 01. Januar 2002 in Kraft.


2. Förderrichtlinien der Sport- und Kulturstiftung der Stadt Hilden


Allgemeines:

Die Sport- und Kulturstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung .

    •  Zweck der Zuwendungen


1.1 Unterstützt werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel:

- Projekte

- Talent-, Nachwuchs- und Breitensportförderung

- Förderung des Spitzensports

- Ankäufe von Kunstwerken

- Durchführung von Ausstellungen

- Förderung von jungen Künstlerinnen und Künstlern

- Jugendförderung in Sport- und Kulturvereinen


1.2 Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Zuwendungen werden nach pflichtgemäßen Ermessen bewilligt.

•  Gegenstand der Zuwendung


2.1 Sportförderung

Schwerpunkt im Bereich der Förderung des Sport ist/sind

•  die Einzelförderung von Athletinnen und Athleten, wobei die Plazierung in den Besten- bzw. Ranglisten wesentliche Kriterien darstellen.

•  die Mannschaftsförderung, wobei die zu Ziffer 2.1.a. genannte Plazierung auch hier zur Anwendung kommt.

•  die Maßnahmen zur Umfeldverbesserung (z. B. Unterstützung bei der Beschaffung von modernem Wettkampf- und Trainingsgerät)

•  die Bereitstellung von Finanzmitteln zur Unterstützung der Jugendförderung in Sportvereinen.


2.2 Schwerpunkt im Bereich der Kulturförderung

•  Projektförderung

gefördert werden Projekte/Veranstaltungen in Hilden aus den Förderbereichen

Musik,

Bildende oder Darstellende Kunst,

Film,

Literatur oder

Brauchtums-, Heimat- und Denkmalpflege.

•  Arbeitsstipendien

Arbeitsstipendien für die unter Ziffer 2.2. genannten Bereiche können an junge Künstlerinnen und Künstler, die sich in einer künstlerischen Ausbildung befinden, zur Förderung hervorragender künstlerischer Einzelleistung vergeben werden. Die Laufzeit eines solchen Stipendiums beträgt in der Regel höchstens sechs Monate.

•  Antragsberechtigte


3.1 Projekte/Veranstaltungen

Antragsberechtigt sind Einrichtungen, Vereine, Verbände, Künstler sowie Künstlergruppen.

 

3.2 Arbeitsstipendien

Antragsberechtigt sind junge Künstlerinnen und Künstler, die ihren Lebensmittelpunkt in Hilden haben und sich in einer künstlerischen Ausbildung befinden.

•  Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzung ist ein schriftlicher Projektantrag - siehe Anlage.

•  Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

 

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteil-, Fehlbedarfs- oder Fest­betragsfinanzierung gewährt. Sie ist nicht rückzahlbar. Es werden maximal 75 % der zuwendungs­fähigen Ausgaben bezuschusst.

5.2 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des beantragten Projekts, das heißt, diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen notwendigerweise anfallen.

 

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Sach- und Honorarkosten in angemessener Höhe, Reisekosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung und Unterkunft) dürfen nur nach Maßgaben des Nordrhein-Westfälischen Reisekostenrechts in der jeweils geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden.

Grundlage für die Ermittlungen der zuwendungsfähigen Ausgaben ist der dem Projektantrag zu Grunde liegende Finanzierungsplan.

 

5.4 Arbeitsstipendien

Für Arbeitsstipendien können monatliche Zuwendungen in Höhe von bis zu 1.000,- € gewährt werden.

•  Verfahren

 

6.1 Anträge

Anträge sind an die Sport- und Kulturstiftung der Stadt Hilden - Vorstand - , Am Rathaus 1,

40721 Hilden zu richten. Die Anträge werden in der dann folgenden Sitzung des Kuratoriums zur Beratung gestellt. Formlose Anträge die den Anforderungen einen Projektantrages entsprechen, werden anerkannt.

 

7. Ausnahmen

Das Kuratorium kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Richtlinien beschliessen.

•  In Kraft treten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 20. März 2002 in Kraft.

Hier können Sie den Antrag an die Sport und Kulturstiftung
der Stadt Hilden herunterladen!




3.Verwendung der Sportpauschale des Landes NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetztes 2004/2005 erhalten die Gemeinden erstmals pauschale Zuwendungen des Landes zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich. Dadurch wird die bisherige objektbezogene Sportförderung des Landes, die aus Sicht der Gemeinden ohnehin in den letzten Jahren insgesamt ineffizient war, ersetzt.

Die Sportpauschale soll zur Förderung des allgemeinen Sportstättenbedarfs in den Gemeinden und im Einzelnen zur Unterstützung folgender Aufwendungen eingesetzt werden:

•  Neubau, Um- und Erweiterungsbau von Sportstätten

•  Sanierung von Sportstätten

•  Modernisierung von Sportstätten

•  Erwerb von Sportstätten

•  Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten

•  Finanzierung von Sportstätten

Die Gemeinden entscheiden in Eigenverantwortung über die Weiterleitung der Mittel z.B. an Vereine, wenn diese die vorgesehenen Maßnahmen durchführen.

Mit dem Vorsitzenden des Stadtsportverbandes ist zwischenzeitlich einvernehmlich eine gemeinsame Handlungsgrundlage erarbeitet worden. Daraus entwickelte Grundsätze für die Verwendung de der Stadt Hilden zugewiesenen Sportpauschale (135.321 € für das Jahr) sind nach Vorberatung im Ausschuss für Schule, Sport und Soziales in der Sitzung des Rates vom 23.06.2004 beschlossen worden.

 

Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung vom 23.06.2004 folgende Grundsätze für die Verwendung der Sportpauschale des Landes NRW verabschiedet :

Für die Verwendung der jährlichen Sportpauschale des Landes NRW gelten bis auf weiteres folgende Festlegungen:

•  Die Mittel der Sportpauschale werden zu je 50% für die städtische Maßnahmen einerseits sowie für Vereinsmaßnahmen andererseits verwendet und im Haushaltsplan der Stadt Hilden entsprechend aufgeteilt.

•  Über die Verwendung des Stadtanteils wird jährlich im Rahmen der Etatplanung entschieden.

•  Für die Verwendung des Anteils zur Förderung von Vereinsmaßnahmen gilt folgendes:

•  Bei Neubaumaßnahmen werden Vereine vorrangig durch die Bereitstellung von erschlossenen Grundstücken im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten unterstützt. Darüber hinaus wird ein Baukostenzuschuss grundsätzlich nicht gewährt.

Ausgenommen hiervon sind die Vereine, die schon in früheren Jahren einen Zuschussantrag beim Land gestellt haben, der aber aufgrund der Sportpauschale nicht mehr bewilligt wird.

•  Für Um- und Erweiterungsbauten sowie für Modernisierungsmaßnahmen und für Sanierungsmaßnahmen (wertwiederherstellende oder wertverbessernde Maßnahmen) wird eine Wertgrenze (Mindestvolumen) von 10.000 € festgesetzt.

Die Anerkennung von Eigenleistungen der Vereine ist grundsätzlich möglich.

Der städtische Zuschuss kann bis zu 33% der Gesamtkosten betragen. Verpflichtungsermächtigungen für Folgejahre sind möglich.

•  Für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände (bewegliches Anlagevermögen für die jeweilige Sportart) gilt die bisherige Zuschusspraxis, wonach bis zu 50% der nachgewiesenen ungedeckten Kosten als städtischer Zuschuss gewährt werden kann.

•  Gegebenenfalls in einem Jahr nicht ausgeschöpfte Mittel für Vereinsmaßnahmen werden einer Rücklage zur Verwendung in den Folgejahren zugeführt.

•  Die Wartefrist für Wiederholungsanträge beträgt grundsätzlich 3 Jahre.

 

•  Zuschussanträge der Vereine müssen in beratungsreifer Form bis zum 30.06. jährlich für das Folgejahr vorliegen.

•  Über die Zuschüsse zu Ziff. 3, Buchst. b), entscheidet der Ausschuss für Schule, Sport und Soziales.

 

Über die Zuschüsse zu Ziff. 3., Buchst. c) entscheidet die Verwaltung in Fortführung der bisherigen Praxis.


4. Ein Bündnis für den Sport
so heißt das neue Sportstättenfinanzierungsprogramm des Landes, des Landessportbundes und der NRW Bank.

Die Unterzeichnung des kredifinazierten

Sportförderprogramms erfolgte vor wenigen Tagen.

Als Anlage übersende ich Ihnen detaillierte Informationen hierzu.

Diese Inforamtionen können Sie auch der
Internetseite www.wir-im-sport.de entnehmen.

Das neue Programm zur Sportstättenfinanzierung können Sie hier herunterladen!

Das Bündnis für den Sport finden Sie hier.

Das Merkblatt für die Kommunen kann hier angesehen werden.